1-%-Methode bei Firmenwagen

Nutzungsentnahme kann nicht auf 50 % der gesamten Kfz-Kosten gedeckelt werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Okt. 2018

Wenn ein privat mitgenutzter Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, muss die private Nutzungsentnahme grundsätzlich nach der 1-%-Regelung ermittelt werden, so dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs anzusetzen ist.

Hinweis: Es besteht hier auch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, so dass die private Nutzung steuerlich auf Grundlage der tatsächlich durchgeführten Fahrten erfasst wird.

Ein selbständiger Immobilienvermittler aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die 1%ige Nutzungsentnahme für seinen Firmenwagen auf 50 % der angefallenen Fahrzeugkosten zu begrenzen. Er berief sich darauf, dass die 1-%-Regelung nach dem Einkommensteuergesetz nur angewandt werden dürfe, wenn der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde.

Komme diese Regelung zum Zug, so stehe also im Umkehrschluss fest, dass die Privatnutzung höchstens 50 % betragen habe, so dass eine Nutzungsentnahme in Höhe von mehr als 50 % der Kfz-Kosten gegen das Übermaßverbot verstoße. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt für das Jahr 2009 eine Nutzungsentnahme von 7.680 € bei Gesamtfahrzeugkosten von nur 11.000 € angesetzt.

Der BFH lehnte eine Deckelung der Nutzungsentnahme jedoch ab und stufte die 1-%-Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich ein. Nach Gerichtsmeinung durfte der Gesetzgeber eine derart vereinfachende Regelung schaffen, da die Nutzung eines Firmenwagens im Grenzbereich zwischen privater und betrieblicher Sphäre liege, der für einzelfallbezogene Ermittlungen der Finanzämter schwer zugänglich sei.

Die pauschale 1-%-Regelung könne durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch umgangen werden (Escape-Klausel). Das verhindere eine Übermaßbesteuerung, so dass es nach Gerichtsmeinung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, die Höhe der Nutzungsentnahme auf 50 % der Kfz-Gesamtkosten zu deckeln.

Das könnte Sie interessieren

03Sept.2016

1-%-Methode: Zweisitziger VW-Transporter löst keine Nutzungsentnahme aus

Unternehmer müssen für die private Nutzung eines Firmenwagens, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, pauschal 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises pro Monat als private ...

Mehr erfahren
18Mai2018

Importfahrzeug als Firmenwagen: Bruttolistenpreis darf geschätzt werden

Wird die private Nutzung eines Firmenwagens nach der 1-%-Regelung versteuert, muss der Unternehmer als Nutzungsvorteil monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises ...

Mehr erfahren
12Juli2016

Unfall mit Firmenwagen: Nutzungsausfallentschädigung muss komplett als Betriebseinnahme erfasst werden

Wenn Sie mit einem Firmenwagen Ihres Betriebsvermögens in einen Unfall verwickelt sind und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Entschädigung für den ...

Mehr erfahren
10Sept.2016

Dienstwagen: Anscheinsbeweis für Privatnutzung gilt auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei Arbeitnehmern und Selbständigen spricht stets der sogenannte Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung eines Dienstwagens. Danach geht das Finanzamt ...

Mehr erfahren
25Aug.2020

Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens

Wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Bekannterweise muss dieser dann der Steuer unterworfen ...

Mehr erfahren
04März2018

Mangelhaft: Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß?

Wer als Unternehmer oder Angestellter einen Firmenwagen auch privat nutzt, steht vor der Frage, ob der sogenannte private Nutzungsvorteil nach der pauschalen 1-%-Regelung ...

Mehr erfahren