Wenn ein privat mitgenutzter Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, muss die private Nutzungsentnahme grundsätzlich nach der 1-%-Regelung ermittelt werden, so dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs anzusetzen ist.
Hinweis: Es besteht hier auch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, so dass die private Nutzung steuerlich auf Grundlage der tatsächlich durchgeführten Fahrten erfasst wird.
Ein selbständiger Immobilienvermittler aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die 1%ige Nutzungsentnahme für seinen Firmenwagen auf 50 % der angefallenen Fahrzeugkosten zu begrenzen. Er berief sich darauf, dass die 1-%-Regelung nach dem Einkommensteuergesetz nur angewandt werden dürfe, wenn der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde.
Komme diese Regelung zum Zug, so stehe also im Umkehrschluss fest, dass die Privatnutzung höchstens 50 % betragen habe, so dass eine Nutzungsentnahme in Höhe von mehr als 50 % der Kfz-Kosten gegen das Übermaßverbot verstoße. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt für das Jahr 2009 eine Nutzungsentnahme von 7.680 € bei Gesamtfahrzeugkosten von nur 11.000 € angesetzt.
Der BFH lehnte eine Deckelung der Nutzungsentnahme jedoch ab und stufte die 1-%-Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich ein. Nach Gerichtsmeinung durfte der Gesetzgeber eine derart vereinfachende Regelung schaffen, da die Nutzung eines Firmenwagens im Grenzbereich zwischen privater und betrieblicher Sphäre liege, der für einzelfallbezogene Ermittlungen der Finanzämter schwer zugänglich sei.
Die pauschale 1-%-Regelung könne durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch umgangen werden (Escape-Klausel). Das verhindere eine Übermaßbesteuerung, so dass es nach Gerichtsmeinung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, die Höhe der Nutzungsentnahme auf 50 % der Kfz-Gesamtkosten zu deckeln.