Abfindungen

Teilzahlungen infolge einer Insolvenz werden nicht ermäßigt besteuert

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
01 Nov. 2015

Die Insolvenz seines Arbeitgebers hatte für einen Arbeitnehmer aus Bayern kürzlich auch aus steuerlicher Sicht ungünstige Folgen. Vor der Insolvenz im August 2006 hatten die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitnehmer dafür im Januar 2007 eine Abfindung von 158.500 € erhält. Zur Auszahlung dieses Betrags kam es jedoch nicht, da über das Vermögen der Firma wenige Tage vor dem Fälligkeitstermin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Erst 2009 zahlte der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer einen ersten Teilbetrag von 55.000 € aus, eine zweite Teilzahlung von 50.000 € folgte schließlich in 2011.

In seiner Einkommensteuererklärung 2009 beantragte der Arbeitnehmer, auf die erste Abfindungszahlung einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies jedoch ab und erklärten, dass der ermäßigte Steuersatz nur für außerordentliche Einkünfte gilt, die zusammengeballt zufließen, nicht jedoch für über mehrere Jahre verteilte Teilzahlungen.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Einschätzung an und wies darauf hin, dass die ermäßigte Besteuerung Progressionsnachteile ausgleichen soll, die einem Bürger durch den zusammengeballten Zufluss von Einkünften in einem (einzigen) Jahr erwachsen. Derartige Nachteile waren dem Arbeitnehmer im Urteilsfall jedoch nicht entstanden, da die Abfindungsteile ratierlich zur Auszahlung kamen. Unerheblich war für das Gericht, dass die Teilzahlungen allein wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erfolgt waren und der Insolvenzverwalter mit den schrittweisen Auszahlungen soziale Gründe verfolgt hatte (Sicherung des Lebensunterhalts).

Hinweis: Wird eine Abfindung über zwei Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung ausnahmsweise eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommen, wenn eine der Raten lediglich eine geringfügige Teilleistung (bis 5 % der Gesamtabfindung) ist. Im Urteilsfall war diese Konstellation jedoch nicht gegeben, da die Teilzahlungen jeweils über 30 % der gesamten Abfindungssumme ausgemacht hatten.

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