BAG: Das ist bei Ausscheiden aus einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft zu beachten
Ärzte, die gemeinsam eine Praxis betreiben, bilden eine Personengesellschaft. Häufig fehlen in den Gesellschaftsverträgen Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters. Wie wichtig es ist, die Abfindungsregelungen in einer freiberuflichen Arztsozietät/Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) vertraglich zu fixieren, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Sachwerte der Praxis einschließlich des Patientenstamms im Rahmen der Unternehmenswertermittlung berücksichtigt werden. Hieraus resultiert ein Abfindungsanspruch für die Gesellschaftsanteile des Ausscheidenden. Daneben existiert in der Regel auch ein Ausgleichsanspruch bezüglich der im Rahmen der BAG geführten Kapitalkonten der Bilanz, in denen Einlagen der Gesellschafter sowie auf sie entfallende Gewinne und Verluste verbucht werden. Der BGH stellt in seinem Urteil zu den gesetzlich vorgesehenen Folgen beim Ausscheiden eines Gesellschafters klar:
Von den gesetzlichen Regelungen kann teilweise abgewichen werden. Dafür ist es besonders wichtig, kompetenten fachlichen Rat für die Gestaltung einzuholen.
BGH, Urt. v. 12.07.2016 - II ZR 74/14