Abfindungsregelungen

BAG: Das ist bei Ausscheiden aus einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft zu beachten

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Apr. 2017

Ärzte, die gemeinsam eine Praxis betreiben, bilden eine Personengesellschaft. Häufig fehlen in den Gesellschaftsverträgen Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters. Wie wichtig es ist, die Abfindungsregelungen in einer freiberuflichen Arztsozietät/Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) vertraglich zu fixieren, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Sachwerte der Praxis einschließlich des Patientenstamms im Rahmen der Unternehmenswertermittlung berücksichtigt werden. Hieraus resultiert ein Abfindungsanspruch für die Gesellschaftsanteile des Ausscheidenden. Daneben existiert in der Regel auch ein Ausgleichsanspruch bezüglich der im Rahmen der BAG geführten Kapitalkonten der Bilanz, in denen Einlagen der Gesellschafter sowie auf sie entfallende Gewinne und Verluste verbucht werden. Der BGH stellt in seinem Urteil zu den gesetzlich vorgesehenen Folgen beim Ausscheiden eines Gesellschafters klar:

  1. Einem durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht die persönliche Haftung der in der Gesellschaft ver-bleibenden Gesellschafter.
  2. Die Höhe der Abfindung berechnet sich auf Grundlage des anteiligen Unternehmenswertes. In die Berechnung des Unternehmenswerts sind auch sonstige, nicht unternehmenswertbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einzustellen, bspw. ein möglicher Anspruch auf Rückerstattung von Einlagen nach § 733 Abs. 2 BGB und Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen.
  3. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Kapitalkonten. Die Kapitalkonten dürfen keine wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen, sondern nur den jeweiligen Kapitalan-teil.
  4. Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs, die auf den Stichtag des Ausscheidens erstellt wird.

Von den gesetzlichen Regelungen kann teilweise abgewichen werden. Dafür ist es besonders wichtig, kompetenten fachlichen Rat für die Gestaltung einzuholen.

BGH, Urt. v. 12.07.2016 - II ZR 74/14

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