Ob der Vergütungsanspruch eines Apothekers verfällt, wenn das Rezept auf mehreren Verordnungsblättern ausgestellt wurde und damit gegen die Vereinbarung über die Vordrucke für die ärztliche Versorgung verstößt, musste das Landessozialgericht Hamburg (LSG) im folgenden Fall entscheiden.
Ein Apotheker gab auf ärztliche Verordnung parenterale (unter Umgehung des Magen-Darm-Trakts) Ernährungslösungen ab. Der Arzt hatte hierbei die Bestandteile der Lösung auf mehreren von ihm durchnummerierten und unterschiebenen Verordnungsblättern angegeben. Der Apotheker machte seine Vergütung aus der Abgabe bei der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) geltend.
Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Vergütung, da die Rezepte nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden seien - für eine Rezeptur dürfe nur jeweils ein Vordruck verwendet werden. Die Abrechnung auf mehr als einem Vordruck erschwere die Abrechnungsprüfung und sorge somit für Mehraufwand. Einen von der GKV vorgeschlagenen Vergleich, den Betrag um 30 % zu reduzieren, lehnte der Apotheker ab und schlug der Krankenkasse stattdessen vor, den vermeintlichen Mehraufwand für das Heraussuchen und Kontrollieren der Rezeptblätter zu benennen und geltend zu machen. Die GKV lehnte ab, der Apotheker erhob Klage beim LSG.
Die Klage hatte Erfolg. Das LSG führte aus, dass der Vertragsarzt mit der Ausstellung einer Rezeptur auf mehreren Verordnungsblättern zwar gegen die Vereinbarung über die Vordrucke für die ärztliche Versorgung verstoße, die reine Anzahl der Verordnungsblätter sei für die Frage der „ordnungsgemäßen Verordnung“ jedoch nicht relevant. Vielmehr machen die vielen Abkürzungen in einer Verordnung (damit sie auf eine Seite passt) die rechnerische Überprüfung schwieriger, da womöglich der Rezeptinhalt nicht mehr nachvollzogen werden könne. Der Apotheker müsse lediglich überprüfen, ob das Rezept trotz seiner Abkürzungen noch verständlich und damit rechnerisch überprüfbar sei.
Hinweis: Die Entscheidung des LSG macht deutlich, dass formgerechte Verordnungsblätter im Zuge der rechnerischen Überprüfbarkeit zwar wichtig sind - werden die Formvorschriften aufgrund der Übersichtlichkeit jedoch missachtet, stellt das keinen Grund für die GKV dar, eine Vergütung nicht auszuzahlen. Apotheker müssen sich demnach nicht mit von der Krankenkasse wegen Mehraufwand vorgeschlagenen Vergleichen abfinden.