Abrechnungsbetrug

Unwürdigkeit eines Vertragsarztes nach gravierender beruflicher Verfehlung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
14 Feb. 2020

Ob ein Berufsgericht gehindert ist, einen Beschuldigten zu verurteilen, wenn trotz bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung weiterhin eine berufsrechtliche Beurteilung erforderlich ist, musste das Berufsgericht für Heilberufe Gießen (BerufsG) in folgendem Fall klären.

Das Landgericht verurteilte den Vertragsarzt im Mai 2015 wegen gemeinschaftlichen Betruges in 14 Fällen sowie des versuchten gemeinschaftlichen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Approbationsbehörde widerrief daraufhin im Juli 2015 die Approbation. Die dagegen erhobene Klage des Mannes wies das Verwaltungsgericht Gießen ab. Das BerufsG stellte schließlich fest, dass der Beschuldigte unwürdig war, den Beruf des Arztes auszuüben.

Mit einem über fünf Jahre begangenen vollendeten bzw. versuchten Abrechnungsbetrug hatte sich der Beschuldigte in besonders schwerwiegender Weise des Vertrauens unwürdig gezeigt, das in seinen Berufsstand als Teil des Gesundheitssystems gesetzt wird. Somit hatte er seine beruflichen Pflichten in besonders schwerem Maße verletzt. Vertragsärzte sind Teil des staatlichen, von der Gemeinschaft der Versicherungspflichtigen bzw. den Arbeitgebern getragenen Gesundheitssystems und stehen in besonderem Maße in der Pflicht, mit den begrenzten Mitteln verantwortlich umzugehen. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische Falschabrechnungen in großem Umfang stellt daher eine gravierende berufliche Verfehlung dar, die ohne Weiteres zur Berufsunwürdigkeit führen kann, ohne dass es eines zusätzlichen „behandlungsrelevanten“ Aspekts bedarf.

Hinweis: Ein Arzt ist also unwürdig, den Beruf des Arztes auszuüben, wenn er als Vertragsarzt über einen Zeitraum von fünf Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und somit Honorare in erheblichem Umfang zu Unrecht erhalten hat.

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