Abzug von Krankheitskosten

Keine gelockerten Nachweishürden wegen auswegloser Erkrankung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 März 2019

Viele Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Steuerbürger deren Zwangsläufigkeit nachweisen kann. Als Faustregel gilt: Je weniger offensichtlich der Zusammenhang zwischen den Kosten und einer Krankheit erscheint, desto höher sind die Nachweishürden.

Während Kosten für übliche medizinische Behandlungen (z.B. Kariesbehandlungen) dem Fiskus nicht gesondert nachgewiesen werden müssen, sind Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im engeren Sinne (z.B. Hörgeräte) durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu belegen.

Noch strenger sind die Nachweishürden bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, denn diese müssen durch ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorab ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass der Fiskus diese hohen Anforderungen an die Nachweiserbringung auch bei Erkrankungen mit begrenzter Lebenserwartung nicht herabsetzen muss.

Im zugrundeliegenden Fall war fraglich, wie Kosten für nichtanerkannte Behandlungsmethoden nachzuweisen sind, die wegen einer regelmäßig tödlich endenden Krankheit aus einer notstandsähnlichen Zwangslage heraus aufgewendet werden. Der BFH erklärte, dass diese Frage bereits aus der bislang ergangenen BFH-Rechtsprechung beantwortet werden könne: Die Nachweiserfordernisse bleiben unverändert.

Die Bundesrichter verwiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zum Nachweis von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln im engeren Sinne ergangen ist. Der BFH hatte festgestellt, dass die Kosten auch bei tödlich endenden Krankheiten durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen sind.

Hinweis: Auch bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss demnach an den bestehenden Nachweiserfordernissen festgehalten werden - selbst wenn der Betreffende mit der Behandlung im übertragenen Sinne nach dem „letzten Strohhalm“ greift.

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