Personengesellschaften wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) entfalten nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich, wird die Tätigkeit der Gesellschaft in vollem Umfang als gewerblich angesehen.
Hinweis: Folge dieser „Abfärbung“ ist, dass der Gewinn der Gesellschaft dann in voller Höhe der Gewerbesteuer unterliegt.
Ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein „falscher“ Mitunternehmer die Freiberuflichkeit einer Gesellschaft schnell zu Fall bringen kann. Im Entscheidungsfall war das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine in einer Ärzte-GbR tätige Ärztin nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen war. Hierfür sprach unter anderem, dass sie
Das Finanzamt ging daher davon aus, dass die auf sie entfallenden Honorarumsätze gewerbliche Einkünfte waren, so dass die GbR im vollen Umfang zu einem Gewerbebetrieb wurde und ihr Gewinn der Gewerbesteuer unterlag.
Der BFH stützte die Entscheidung des Amtes. Zwar dürfen sich Freiberufler der Mithilfe von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften bedienen, in diesem Fall müssen sie aber weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Hieran fehlte es im Urteilsfall, denn die „falsche“ Mitunternehmerin hatte ihre Patienten selbst eigenverantwortlich behandelt, ohne dass die beiden „echten“ Mitunternehmer der Gesellschaft sie überwacht oder bei der Behandlung der Patienten mitgewirkt hatten. Die Honorare der Ärztin beruhten somit nicht auf einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Mitunternehmer selbst, so dass sie gewerblich waren und die gesamte Gesellschaft in die Gewerblichkeit führten.
Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 03.11.2015 – VIII R 62/13; www.bundesfinanzhof.de