Ärzte, die bei einer Beratungshotline arbeiten, können auch dann abhängig beschäftigt sein, wenn sie die Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden.
Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin, die im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Notfallhotline ist Teil eines Unterstützungsprojektes einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Damit diese Hotline ständig erreichbar war, waren die Ärzte in Schichten eingeteilt und arbeiteten meist in ihrer häuslichen Umgebung. Sie beantworteten telefonische Kundenanfragen und übernahmen eine Behandlungskoordination.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung die Ärzte als abhängig Beschäftigte ein und sah damit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Dem folgte auch das LSG. Unter dem Dach eines Rahmenvertrages hätten die kooperierenden Ärzte die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Es kann aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet und nicht den Weisungen am Arbeitsort unterlegen haben, ändere an dieser Auffassung nichts. Gerade bei abhängigen Tätigkeiten bestünden im Home-Office weitgehende Freiheiten, die Arbeitszeiten festzulegen.
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