Das Sozialgericht Marburg (SG) hat entschieden, dass es zur zahlenmäßigen Beschränkung für die Beschäftigung von Assistenten (hier: nur ein Vorbereitungsassistent pro Vertragsarzt) einer Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bedarf. In Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage ist eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie mit entsprechendem Inhalt nicht wirksam.
Strittig war im behandelten Fall die Ablehnung der Genehmigung zur Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung. Klägerin war eine Ärztin, die als Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem vollen Versorgungsauftrag sowie zur Weiterbildung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie über den Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugelassen ist. Die beklagte KV hatte den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung im Umfang einer Vierteltags-Beschäftigung von zehn Wochenstunden abgelehnt. Dies begründete die KV damit, dass die Klägerin bereits einen Arzt in Weiterbildung sowie einen Ausbildungsassistenten beschäftigte und pro Ausbilder nur maximal zwei Ärzte in Weiterbildung bzw. zwei Ausbildungsassistenten genehmigt werden könnten.
Den Widerspruch der Fachärztin lehnte die KV mit der Begründung ab, dass laut Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eine entsprechende gesetzliche zahlenmäßige Begrenzung vorliege. Die Anzahl der Ausbildungsassistenten pro Vertragsarzt sei auf maximal einen ganztags tätigen bzw. zwei halbtags tätige Assistenten zu beschränken.
Das SG jedoch gab der Fachärztin Recht und stellte fest, dass der ablehnende Bescheid auf keiner hinreichenden Rechtsgrundlage basierte. Hierzu führte das Gericht aus, dass weder das Sozialgesetzbuch V noch die Ärzte-ZV die Zahl der beschäftigten Weiterbildungsassistenten beschränke. Hierzu bedürfe es demnach einer Satzung, die die Beklagte bisher allerdings nicht erlassen habe. Insbesondere könne eine entsprechende zahlenmäßige Beschränkung nicht durch eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie wirksam geregelt werden, da hierfür wiederum keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliege.
Hinweis: Ergänzend wies das SG darauf hin, dass eine Beschränkung der zulässigen Anzahl an Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt auf zwei Assistenten grundsätzlich zulässig wäre ( dann allerdings per Satzung) , da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des ausbildenden Arztes voraussetzt.
SG Marburg, Urt. v. 01.03.2021 – S 12 KA 18/20