Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.908 €, der sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind noch einmal um jeweils 240 € erhöht. Beantragt werden kann der Entlastungsbetrag auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der Betrag bereits über die Lohnsteuerklasse II steuerentlastend aus (geringerer Lohnsteuereinbehalt).
In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Anspruchsvoraussetzungen und die Grundsätze für eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags detailliert dargestellt. Danach gilt:
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alleinstehende Personen, zu deren Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind zählt. Es darf in der Regel keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen. Ausnahmsweise wird der Entlastungsbetrag allerdings gewährt, wenn es sich bei der volljährigen Person um ein leibliches Kind oder ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das ein Kindergeldanspruch besteht.
Ein Kind gehört zum Haushalt des Alleinerziehenden, wenn es in dessen Wohnung gemeldet ist, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend (z.B. zu Ausbildungszwecken) auswärtig untergebracht ist.
Der Entlastungsbetrag ist als Jahresbetrag ausgestaltet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, muss der Betrag um ein Zwölftel gekürzt werden.
Beispiel: Die alleinstehende Mutter M bringt im April ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig für neun Monate in Höhe von 1.431 € (1.908 € x 9/12) beanspruchen. Bringt sie im Juni des Folgejahres ihr zweites Kind zur Welt, erhält sie in diesem Jahr den ungekürzten Grundbetrag von 1.908 € und einen zeitanteiligen Erhöhungsbetrag für das zweite Kind von 140 € (7/12 x 240 €).
Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Aussagen zu Sonderfällen, die hier nicht abschließend dargestellt werden können. Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich dem Rechtsanwender ein direkter Blick in das Schreiben.