Wenn Mütter oder Väter ihre Kinder allein großziehen, können sie folgende Leistungen bzw. steuerliche Vergünstigungen beanspruchen:
Entlastungsbetrag: Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.908 €, der sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind noch einmal um jeweils 240 € erhöht. Beantragt werden kann der Entlastungsbetrag auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung.
Günstige Steuerklasse: Alleinerziehende, die einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen, können beim Finanzamt die Einreihung in die günstige Steuerklasse II beantragen, so dass weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten wird und ihr Nettolohn höher ausfällt als in Steuerklasse I. Über die Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Kindergeld und Kinderfreibeträge: Ab 2017 wurde das Kindergeld geringfügig angehoben. Für das erste und zweite Kind stiegen die Monatssätze von 190 € auf 192 €, für das dritte Kind von 196 € auf 198 € und für jedes weitere Kind von 221 € auf 223 €. Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem Jahr 2017 zudem 4.716 € (2016: 4.608 €). Der Betreuungsfreibetrag liegt unverändert bei 2.640 €.
Kinderbetreuungskosten: Wer sein Kind (bis maximal 14 Jahre) in einem Kindergarten, einer Nachmittagsbetreuung oder einer Spielgruppe betreuen lässt, kann zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Absetzbar sind allerdings nur die reinen Betreuungskosten, so dass Entgelte für die Verpflegung oder die Unterrichtung des Kindes herausgerechnet werden müssen.