Altersbedingte Krankheiten

Unterbringung im Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
11 Aug. 2018

Jeder Mensch ist schon einmal krank gewesen - der eine seltener, der andere öfter. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass Krankheiten im hohen Alter zunehmen, da insbesondere verschleißbedingte Einschränkungen und dementielle Erkrankungen sich häufen. Kürzlich ist ein Finanzamt auf die Idee gekommen, dass auch im Steuerrecht eine Unterscheidung zwischen „normalen“ und altersbedingten Krankheitsbildern vorzunehmen sei.

So abwegig, wie sich das zunächst anhören mag, ist es bei näherer Betrachtung nicht. Denn durch Krankheiten veranlasste Aufwendungen gehören zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Doch eigentlich spricht man von Außergewöhnlichkeit nur, wenn diese Aufwendungen höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Wenn also alle alten Menschen an Krankheiten leiden - ist das dann noch außergewöhnlich?

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) schob diesen Überlegungen jedoch einen Riegel vor. Im Streitfall hatte eine ältere Dame Aufwendungen für ein Seniorenwohnheim als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, in das sie wegen ihrer diversen Krankheiten umgezogen war. Zu den Aufwendungen gehörten insbesondere die Unterkunftskosten. Nach Überzeugung des FG waren diese krankheitsbedingt. Der Umzug der Frau sei dadurch veranlasst worden, dass ihr ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung aufgrund ihrer medizinischen Situation nicht mehr möglich gewesen sei. Im Seniorenheim hatte sie neben der Wohnung auch noch pflegerische Betreuung durch den hauseigenen Pflegedienst. Damit lag eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung vor.

Das FG begrenzte den Abzug der Höhe nach jedoch noch auf einen „angemessenen“ Betrag. Denn eine 63-qm-Wohnung hielten sie für eine Person allein für zu groß. Die Richter befanden, dass 30 qm für eine Person ausreichend und angemessen sind. Darüber hinausgehende Aufwendungen dürften nicht berücksichtigt werden.

Außergewöhnlichen Belastungen hätten übrigens nicht vorgelegen, wenn der Umzug in das Seniorenheim altersbedingt erfolgt wäre.

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