Altersteilzeitvereinbarungen

Rückstellungen für den Nachteilsausgleich sind unzulässig

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
15 Dez. 2018

Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Arbeitgeber für den sogenannten Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen (nach § 5 Absatz 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit, kurz TV ATZ) keine Rückstellungen bilden dürfen.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits auf seiner Internetseite signalisiert, dass das Urteil demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, so dass die Finanzbehörden die Entscheidung allgemein anwenden werden.

Im Widerspruch zu dieser neueren BFH-Rechtsprechung standen bislang die Aussagen in einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2007, wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden durfte. Diese Aussagen hat das BMF nun mit Schreiben vom 22.10.2018 wie folgt an die Rechtsprechung angepasst:

Wenn sich der Arbeitgeber verpflichte, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sogenannter Nachteilsausgleich, z.B. für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit), sei es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginne, mit dem versicherungsmathematischen Barwert unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln.

Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürften keine Rückstellungen passiviert werden. Das gelte auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich sei (z.B. Nachteilsausgleichsansprüche aufgrund einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, BFH-Urteil vom 27.09.2017, Aktenzeichen I R 53/15).

Hinweis: Die neugefassten Verwaltungsaussagen gelten erstmals für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen. Wurden bislang Rückstellungen auf Basis der früheren Verwaltungsaussagen passiviert, können diese planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.

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