Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis für die Firma positiv nutzen. Zudem können so die Lohnzahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Die Finanzämter erkennen Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen allerdings nur an, wenn diese fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich „gelebt“ werden.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wann ein Mangel an besagter Fremdüblichkeit vorliegen kann: Hier hatte ein selbständiger Ingenieur seine Lebensgefährtin als geringfügig Beschäftigte (= Minijobberin) in seiner Firma angestellt; sie sollte an sechs Stunden in der Woche Bürotätigkeiten erledigen. Der Ingenieur überließ ihr einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, dessen Kosten er als Betriebsausgaben abzog.
Das Finanzgericht Münster schätzte das Arbeitsverhältnis in erster Instanz als nicht fremdüblich ein und versagte den Betriebsausgabenabzug sowohl für den gezahlten Arbeitslohn als auch für die Fahrzeugkosten. Lediglich für Botenfahrten erkannte es pauschal 300 € pro Jahr an.
Vor dem BFH wollte der Ingenieur nun die Zulassung der Revision erwirken, scheiterte damit jedoch auf ganzer Linie. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass eine Fahrzeugüberlassung an einen Minijobber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung offensichtlich nicht fremdüblich ist. Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden Minijobber regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da Letzterer die Vergütung für seine Arbeitsleistung durch eine umfangreiche Privatnutzung in erheblicher Weise steigern könnte. Ein solches Lohnplus wäre für den Arbeitgeber nicht kalkulierbar und in Relation zum regulären Minijobberlohn unverhältnismäßig.
Hinweis: Ist ein Angehöriger als Minijobber in der eigenen Firma beschäftigt, kann eine Dienstwagenüberlassung also die steuerliche Anerkennung des gesamten Arbeitsverhältnisses zu Fall bringen.