Durch das sogenannte Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € angehoben. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben nunmehr auch die entsprechenden Passagen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtslage angepasst.
Wie auch bislang üblich, muss eine Kleinbetragsrechnung nur die folgenden Angaben enthalten:
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
das Ausstellungsdatum,
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie
den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Hinweis: Die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers ist in einer Kleinbetragsrechnung nicht erforderlich. Gerade wenn ein Unternehmer täglich viele solcher Kleinbetragsrechnungen, beispielsweise in Form von Kassenzetteln, ausstellt, sollten die Angaben auf den Belegen auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt werden. Aufgrund der damit verbundenen Missbrauchsgefahr sollte der Unternehmer insbesondere auf die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verzichten.