§ 9 Abs. 3 des Bundesmantelvertrags Zahnärzte (BMV-Z) ist zum 05.02.2019 geändert worden. Am Vertragszahnarztsitz können nun drei (bisher zwei) vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl angestellt werden, die höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht.
§ 9 Abs. 3 des BMV-Z zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter anderem fest, dass der Vertragszahnarzt zur persönlichen Praxisführung verpflichtet ist. Er soll die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anleiten und überwachen. Möchte der Vertragszahnarzt zum Beispiel vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, muss er dem Zulassungsausschuss vor Erteilung der Genehmigung nachweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.
Die neue Regelung passt sich damit weitestgehend den bereits geltenden Bestimmungen bei den Humanmedizinern an. Gleichzeitig wird damit eine patientenorientierte Weiterentwicklung der Versorgung ermöglicht. Die Änderung trägt gleichzeitig den Wünschen junger Zahnärztinnen und Zahnärzten Rechnung, die zu Beginn ihres Berufslebens oder vor einer Niederlassung als Selbständige zunächst oft als Angestellte im Team arbeiten wollen. Für die Angestellten werden zudem flexible Arbeitszeitmodelle ermöglicht.
Hinweis: Wie die Regelungen bei Teilzulassungen lauten, können Sie ebenfalls in § 9 Abs. 3 BMV-Z nachlesen!
KZBV, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z), § 9 Abs. 3, Änderung der Regelung über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte v. 05.02.2019