Antrag auf Praxisverlegung

Landessozialgericht legt Bewertungskriterien fest

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
07 März 2019

Das Landessozialgericht Hessen (LSG) stellt mit dem folgenden Urteil klar, welche Kriterien ein Zulassungsausschuss bei der Bewertung einer beantragten Sitzverlegung prüfen und berücksichtigen muss.

Eine Psychotherapeutin erhielt eine hälftige Nachfolgezulassung für C-Stadt. 2015 beantragte sie die Verlegung des halben Sitzes von C-Stadt nach A-Stadt, wo sie bereits im eigenen Haus eine Praxis betrieb. Dies lehnte der Zulassungsausschuss unter anderem deshalb ab, weil A-Stadt bereits ausreichend versorgt sei.

Die Ärztin argumentierte mit der schlechteren Verkehrsanbindung in C-Stadt und der besseren Versorgung. Zudem lebe ihr auf ihre Unterstützung angewiesener, schwer pflegebedürftiger Schwiegervater drei Gehminuten von der Praxis in A-Stadt entfernt. Die Nutzung derselben Praxisräume für die beiden hälftigen Versorgungsaufträge (Erwachsene/Kinder und Jugendliche) sei wirtschaftlich, sachgerecht und ermögliche ihr eine flexiblere Planung.

Der Berufungsausschuss wies die Einwände mit Bescheid zurück. Auf Klage der Therapeutin bestätigte das Sozialgericht den Bescheid: Die Verlegung von C nach A verschlechtere die Versorgung der Patienten.

Das letztinstanzliche LSG betonte hingegen, dass die Versagung einer Sitzverlegung die Berufsfreiheit eines Arztes beschränke. Nach § 24 VII Ärzte-ZV kann der Antrag auf Sitzverlegung verweigert werden, wenn der Verlegung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen (Versorgungsbeeinträchtigung der Patienten).

Bei der Frage der Patientenversorgung sei zweierlei maßgeblich: erstens der Versorgungsgrad in dem aktuellen und dem künftigen Gebiet und zweitens deren Verkehrsanbindungen. Das habe der Zulassungsausschuss jedoch nicht hinreichend geprüft, weshalb das LSG den Bescheid aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Berufungsausschuss zurückverwies.

Hinweis: Dem antragstellenden Vertragsarzt kann an dieser Stelle nur geraten werden, unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob der Sachverhalt sich seit dem Zeitpunkt des Antragsbegehrens geändert hat. Zudem ist es ratsam, umfangreiche Recherchen zur Versorgungs- und Verkehrssituation durchzuführen.

LSG Hessen, Urt. v. 06.06.2018 – L 4 KA 1/17 , rkr.

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