Steuerzahler mit Kapitaleinkünften können auf der Anlage KAP die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. Diese sogenannte Antragsveranlagung kann beispielsweise genutzt werden, wenn beim Steuereinbehalt der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Wird der Antrag gestellt (durch Ankreuzen auf der Anlage KAP), berechnet das Finanzamt den Abgeltungsteuereinbehalt von 25 % neu und berücksichtigt dabei den kompletten Sparer-Pauschbetrag.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieser Antrag ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht ist und zeitlich auch noch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar ist, also eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift.
Im Urteilsfall hatten die klagenden Eheleute Kapitaleinkünfte im Jahr 2015 nacherklärt und ihr Wahlrecht ausüben wollen. Der zugrundeliegende bestandskräftige (Schätzungs-)Bescheid datierte aus 2010. Die Kläger beriefen sich darauf, dass der Steuerbescheid aufgrund einer neuen Tatsache verfahrensrechtlich noch änderbar sei. Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine Bescheidänderung zugunsten des Steuerzahlers aufgrund neuer Tatsachen nur in Betracht kommt, wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekanntwird. Den Eheleuten war jedoch ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Kapitaleinkünfte anzulasten, denn sie hätten die maßgeblichen Beträge zumindest innerhalb der (längst abgelaufenen) einmonatigen Einspruchsfrist mitteilen müssen.
Hinweis: Im Urteilsfall hatten die Eheleute ursprünglich keine Sparer-Pauschbeträge beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigen lassen, so dass zu viel Abgeltungsteuer einbehalten worden war. Dieses Versäumnis konnten sie durch die nachträgliche Antragstellung nun nicht mehr beheben.