In einem Grundsatzurteil hat das Oberlandesgericht München (OLG) die bundeseinheitliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente bestätigt und somit den Verbraucherschutz im Gesundheitswesen gestärkt. Das Urteil stellt klar, dass die inländischen Regelungen auch für ausländische Versandapotheken gelten.
Das OLG wies die Berufung einer niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichts München zurück. In dem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die Gewährung von Boni zwischen 3 € und 9 € im Jahr 2012 gegen das geltende Arzneimittelpreisrecht verstößt.
Die Entscheidung des OLG basiert auf der Auffassung, dass die inländischen Vorschriften zur Preisbindung von Arzneimitteln nicht gegen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Das Gericht berücksichtigte dabei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016, das die Preisbindung für ausländische Anbieter als nicht verbindlich eingestuft hatte.
Hinweis: Die Klage wurde vom Bayerischen Apothekerverband (BAV) in Zusammenarbeit mit der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingereicht. Der Vorsitzende des BAV begrüßte das Urteil ausdrücklich und forderte ausländische Versandapotheken auf, inländisches Recht anzuerkennen, wenn sie in Deutschland tätig werden wollen. Das OLG hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass das letzte Wort in dieser Angelegenheit möglicherweise noch nicht gesprochen ist.