Diverse Steuerbefreiungen und -begünstigungen für Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind an die einkommensteuerrechtliche Voraussetzung geknüpft, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Hinweis: Dieses Zusätzlichkeitserfordernis muss beispielsweise für die Anwendung der 44-€-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten, für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, zu Gesundheitsfördermaßnahmen und zur Überlassung eines betrieblichen Fahrrads erfüllt sein. Auch die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen ist an die „Zusätzlichkeit“ geknüpft.
Bereits 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Anforderungen an die „Zusätzlichkeit“ gelockert und seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeberleistungen - also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet - „zusätzlich“ erbracht werden konnten.
Nach der neueren Rechtsprechung sind bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) nicht mehr durch das Zusätzlichkeitserfordernis ausgeschlossen. Gefordert wird vom BFH lediglich, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt nach der neueren Rechtsprechung eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor.
Ein tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist dieser gelockerten Rechtsprechung nun entgegengetreten und hat erklärt, dass zur Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ strengere Grundsätze gelten. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden demnach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird. Unerheblich ist laut BMF, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es seien somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.