Arbeitnehmerüberlassung

Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Leistungsbezeichnung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Juli 2019

Unternehmen, die auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen, um zum Beispiel vorübergehende Ausfälle von Mitarbeitern (Krankheit, Elternzeit) aufzufangen, haben dabei rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Die arbeits- und sozialrechtlichen Folgen der Arbeitnehmerüberlassung sind den meisten Unternehmern bekannt. Unternehmer sollten jedoch auch umsatzsteuerliche Folgen im Blick haben.

Das Finanzgericht München (FG) hatte sich im folgenden Fall mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei Arbeitnehmerüberlassungen zu beschäftigen. Hier ging es um ein Logistikunternehmen, für das eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit bulgarischen Fahrern Transportleistungen erbrachte. Es wies in den Rechnungen Umsatzsteuer aus. Aufgrund der fehlenden Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers sowie mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen wurde bei einer Außenprüfung der Vorsteuerabzug versagt.

Ein Vorsteuerabzug ist nach dem Umsatzsteuergesetz nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Diese muss unter anderem eine korrekte Leistungsbezeichnung enthalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss im Jahr 2000 offengelassen, ob er an seiner alten Rechtsprechung festhält. Danach genügte es zum Beispiel, die pauschale Leistungsbezeichnung „Malerarbeiten“ in einer Rechnung anzugeben, wenn Arbeitnehmer zur Ausführung von Malerarbeiten überlassen wurden. Eine konkrete Benennung „Überlassung von Arbeitnehmern für Malerarbeiten“ war nicht erforderlich.

Das FG hat nun allerdings entschieden, dass im vorliegenden Fall die Leistungsbezeichnung „Kommissions- und Lagerarbeiten“ nicht ausreichend sei. Hieraus gehe nämlich keineswegs hervor, dass die Leistung in Form der Arbeitnehmerüberlassung erbracht worden sei.

Hinweis: Entleiher von Arbeitsnehmern sollten daher immer unbedingt darauf achten, dass die Rechnung des Verleihers einen Hinweis auf die Arbeitnehmerüberlassung enthält. Solange es kein neues Grundsatzurteil des BFH gibt, sollte die Leistungsbeschreibung deshalb immer so genau wie möglich sein (Name des Leiharbeitnehmers, Einsatztage, geleistete Stunden, Stundensätze, Einsatzorte).

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