Kindergeld wird ohne besondere Anforderungen bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Häufig wird jedoch die Kindergeldzahlung auch noch bis zum 25. Geburtstag genehmigt, zum Beispiel weil sich das Kind in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert. Bis zum 21. Geburtstag des Kindes stellt auch die Arbeitslosigkeit nach der Schul- oder Berufsausbildung einen Grund dar, warum möglicherweise noch Kindergeld gewährt werden kann. Dabei sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten.
Denn ohne Registrierung bei der Agentur für Arbeit ist der Wille, den Zustand der Arbeitslosigkeit zu überwinden, nicht erkennbar. Das Kindergeld wird dann gestrichen. Aber auch bei der Registrierung sollte man sich an Regeln halten. Denn eine Pflichtverletzung des Kindes, welche die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigt, kann ebenfalls zum Wegfall der Kindergeldberechtigung führen.
Ein Vater aus Nordrhein-Westfalen hatte allerdings Glück. Sein Sohn hatte sich im Jahr 2012 bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet. Die Familienkasse gewährte daraufhin Kindergeld. Im Jahr 2015 hob sie die Kindergeldfestsetzung dann rückwirkend auf, weil der Sohn immer noch keine Ausbildung angefangen hatte. Außerdem war er schon seit dem Jahr 2013 nicht mehr bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
Warum das der Fall war, konnte allerdings nicht mehr nachvollzogen werden. Eine Verfügung über die Einstellung der Vermittlungstätigkeit für den Sohn existierte offenbar nicht mehr. Die Familienkasse konnte zudem - auch im Wege der Amtshilfe durch die Agentur für Arbeit - nicht nachweisen, dass es eine solche Einstellungsverfügung überhaupt gegeben hatte. Diesen Nachweis hätte sie aber erbringen müssen, denn die Feststellungslast liegt in einem solchen Fall bei der Familienkasse. Das Finanzgericht Düsseldorf hob konsequenterweise die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung bis ins Jahr 2012 wieder auf. Der Vater musste das Kindergeld also nicht zurückzahlen.
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