Sind Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren arbeitslos, zahlen die Familienkassen den Eltern für diese Zeiten mitunter Kindergeld fort. Unter welchen Voraussetzungen das Geld weiterfließt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil näher untersucht. Im vorliegenden Fall hatte ein 20-jähriger Sohn im November 2007 einen Arbeitsunfall erlitten; einen Monat später hatte sein Arbeitgeber ihm die Kündigung ausgesprochen. In den Monaten nach dem Unfall war der Sohn zunächst arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld; erst im Oktober 2008 meldete er sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend.
Der BFH entschied, dass den Eltern für die Monate nach dem Arbeitsunfall kein Kindergeld zusteht. Nach dem Einkommensteuergesetz werden volljährige Kinder nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet sind.
Letztere Voraussetzung war in den Monaten nach dem Arbeitsunfall nicht erfüllt, weil der Sohn seine Arbeitslosigkeit erst knapp ein Jahr nach dem Arbeitsunfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt hatte. Nach Gerichtsmeinung konnte ein Kindergeldanspruch auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Sohn nach dem Unfall arbeitsunfähig erkrankt war.
Hinweis: Eltern sollten also unbedingt darauf achten, dass sich ihr Kind im Fall einer Arbeitslosigkeit umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Wie der Urteilsfall zeigt, ist diese Meldung eine zentrale Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Demgegenüber muss nicht nachgewiesen werden, ob das Kind tatsächlich eigene Bemühungen bei der Jobsuche gezeigt oder den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit überhaupt zur Verfügung gestanden hat.