Die Lieferung von Medikamenten durch Apotheken ist, soweit dies im Inland geschieht, umsatzsteuerpflichtig. Komplizierter wird es, wenn ausländische Apotheken Arzneimittel nach Deutschland liefern. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG).
In dem Verfahren hatte eine Krankenkasse diverse Arzneimittel von einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke eingekauft. Die Krankenkasse zahlte den Nettopreis für die Arzneimittel zuzüglich der deutschen Umsatzsteuer an die Apotheke. Sie ging dabei zunächst davon aus, dass die deutsche Umsatzsteuer von der niederländischen Apotheke abgeführt würde.
Tatsächlich ist jedoch, wie auch das LSG bestätigte, die Rechtslage innerhalb der Europäischen Union (EU) eine andere: Bei der Lieferung von Arzneimitteln aus einem der Mitgliedstaat der EU (hier die Niederlande) in einen anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) kommt es zu einem sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Lieferung aus den Niederlanden heraus war als innergemeinschaftliche Lieferung in den Niederlanden umsatzsteuerfrei. Daher musste die Apotheke dort für ihre Lieferung auch keine niederländische Mehrwertsteuer abführen. Vielmehr muss in einem solchen Fall eine Besteuerung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland durchgeführt werden. Dafür ist der Abnehmer verantwortlich - also hier die Krankenkasse. Da diese die Umsatzsteuer jedoch bereits an die Apotheke gezahlt hat, hat sie nun einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber der Apotheke.
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.07.2017 – L 5 KR 105/16