Apotheker haftet für rezeptlose Medikamentenabgabe
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Haftung eines Apothekers wegen der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne gültiges Rezept bestätigt. Im Mittelpunkt stand die wiederholte Abgabe von Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmitteln über einen Zeitraum von rund fünf Jahren.
Die Klägerin hatte die Medikamente zwischen etwa 2015 und Anfang 2020 regelmäßig in der Apotheke bezogen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erhielt sie dabei „erhebliche Mengen“ abhängig machender Arzneimittel, ohne dass hierfür gültige ärztliche Verordnungen vorlagen. Der Apotheker bestritt dies und behauptete, es seien jeweils niederländische Rezepte vorgelegt worden. Zudem habe er auf die Suchtgefahr hingewiesen. Diese Darstellung bewertete das Gericht jedoch als nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung.
Im Jahr 2020 begann die Klägerin einen Medikamentenentzug. In diesem Zusammenhang erstattete ihr Sohn Strafanzeige gegen den Apotheker. Parallel machte die Klägerin zivilrechtlich Schmerzensgeld geltend.
Das OLG bestätigte den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich, reduzierte die vom Landgericht zugesprochene Summe jedoch teilweise. Gründe hierfür waren ein Mitverschuldensanteil der Klägerin sowie eine teilweise Verjährung. Insgesamt wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € als angemessen angesehen, wobei ein Mitverschulden von 40 % berücksichtigt wurde.
Das Gericht stellte klar, dass der Apotheker seine beruflichen Pflichten verletzt hatte. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin bereits vor Beginn der Abgabe abhängig gewesen sei, da selbst in diesem Fall die fortgesetzte rezeptfreie Abgabe die Abhängigkeit jedenfalls aufrechterhalten und verschärft hätte.
Hinweis: Die Entscheidung ist rechtskräftig und unterstreicht die strengen Sorgfaltspflichten von Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger und abhängig machender Medikamente.