Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass eine Klinik und das Personal nicht für die Aspiration eines Kleinkindes und erlittene schwere Hirnschädigung nach intravenöse Antibiotikagabe haften.
Ein 14 Monate altes Kind hatte wegen einer obstruktiven Bronchitis und einer drohenden respiratorischen Insuffizienz stationär in der Klinik behandelt werden müssen. Eine dort tätige Kinderkrankenschwester wollte dem Kind intravenös ein Antibiotikum verabreichen. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter des Kindes anwesend, die ihrem Kind Kartoffelchips und Apfelstücke zu essen gegeben hatte. Zu Beginn der Behandlung hatte das Kind noch einen Kartoffelchip in der Hand, Apfelstücke lagen auf seinem Nachttisch. Die Krankenschwester verabreichte das Antibiotikum intravenös, ohne zuvor zu erfragen, ob das Kind vorher gegessen hatte. Während der Verabreichung begann das Kind zu schreien und wurde bewusstlos, da ein Apfelstück in die Luftröhre gelangt war und diese verschloss. Aufgrund des dadurch entstandenen hypoxischen Hirnschadens wird das Kind lebenslang ein Pflegefall bleiben.
Nach Auffassung des OLG sei das Verhalten der Kinderkrankenschwester im Rahmen der Medikamentengabe nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Sie habe hier lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos im Behandlungsalltag zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen. Aspirationen könnten bei Kleinkindern in praktisch jeder Lebenslage auftreten. Es kann in jeder Klinik täglich in unzähligen Alltagssituationen zu Aspirationen kommen. Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungsmaßnahmen seien deshalb im Klinikalltag nicht durchführbar.
Hinweis: Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.