Der Arzthaftungsanspruch eines Patienten gegen den ihn behandelnden Arzt verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis des Behandlungsfehlers. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn gegen die von einem Arzt erwartete Sorgfalt und den medizinischen Standard verstoßen wurde. Von Kenntnis (oder grob fahrlässiger Unkenntnis) des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter über einen Behandlungsfehler kann jedoch nicht bereits die Rede sein, wenn lediglich der Schaden der ärztlichen Behandlung bekannt ist – es muss vielmehr bekannt sein, dass der ärztliche Behandlungsfehler die Ursache des Schadens ist. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat jüngst bestätigt, dass bereits die Kenntnis über einen Behandlungsfehler durch ein entsprechendes Privatgutachten hierfür in der Regel ausreichend ist. Der Patient muss sich außerdem die etwaige positive Kenntnis oder die grobfahrlässige Unkenntnis eines Vertreters (z.B. Anwalt) anrechnen lassen.
Geklagt hatte eine Frau, die Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers gegenüber einer psychiatrischen Klinik geltend machen wollte. Bereits im Jahr 2016 hatte ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse einen solchen Behandlungsfehler bejaht. Nicht nur die Patientin, sondern auch deren Anwalt hatten also schon 2016 Kenntnis über das Gutachten und somit über das vom Standard abweichende Verhalten des Arztes.
Die Klage vor dem OLG wurde nach erhobener Einrede der Klinik, der Anspruch sei verjährt, zurückgewiesen. Dem Anwalt war das Gutachten bekannt, sodass die Klägerin sich die Kenntnis des Anwalts bezüglich des Gutachtens anrechnen lassen müsse.
Hinweis: Die Frage, wann ein medizinischer Laie Kenntnis von einem Behandlungsfehler erlangt, ist in der Praxis nur schwer zu beantworten. Patienten haben jedoch die Möglichkeit, ein Gutachten durch die Krankenkasse anfertigen zu lassen und so diese Frage zu klären. Um eine Verjährung des Anspruchs zu verhindern, muss binnen drei Jahren Klage gegen den behandelnden Arzt bzw. gegen die behandelnde Klinik eingereicht, ein Mahnbescheid beantragt oder ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Auch die Aufnahme von Gesprächen mit dem Arzt oder dessen Haftpflichtversicherung hemmt die Verjährung.