Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung werden vom Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellt, sofern sie aus öffentlichen Mitteln stammen. Eine Erzieherin aus Nordrhein-Westfalen hat nun allerdings vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für die gerichtliche Klärung gesorgt, dass auch von freien Trägern ausgezahlte Betreuungshonorare steuerfrei bezogen werden können. Die Frau hatte Pflegekinder zur Vollzeitbetreuung in ihren Familienhaushalt aufgenommen und dafür von einem freien Träger aus dem Bereich der öffentlichen Kinder- und JugendhilfeTageshonorare von 84 € zuzüglich einer Sachkostenpauschale von 27 € bzw. 32 € erhalten. Der Träger wiederum hatte die Gelder aus öffentlichen Haushaltsmitteln bezogen.
Das Finanzamt sprach der Frau zunächst die Steuerfreiheit für öffentliche Erziehungsbeihilfen ab und ging davon aus, dass sie einen steuerpflichtigen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (2009: 33.500 €, 2010: 29.000 €) erzielt hatte. Entsprechende Beträge setzte das Amt daher in ihren Einkommensteuerbescheiden an.
Der BFH entschied jedoch, dass die Einnahmen aus der Betreuungstätigkeit der Frau steuerfrei belassen werden mussten. Auch wenn die Gelder über einen freien Träger im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zur Auszahlung gelangt sind, handelte es sich dennoch um öffentliche Mittel im Sinne der Steuerbefreiung. Denn entscheidend war für das Gericht, dass über sie nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften verfügt werden konnte und deren Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterlag. Die Zahlungen stammten somit mittelbar aus öffentlichen Mitteln, was dem Gericht für die Anwendung der Steuerbefreiung ausreichte.
Hinweis: Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegekindern können also auch dann steuerfreie Erziehungsbeihilfen sein, wenn die Betreuung über zwischengeschaltete privatrechtliche Institutionen abgewickelt wird.