Jobsharing-Praxen unterliegen gemäß § 95 Abs. 9 S. 2 Sozialgesetzbuch V einer strengeren Leistungsbegrenzung als Praxen mit angestellten Ärzten. Letztlich musste das Landessozialgericht Bayern (LSG) darüber entscheiden, ob Praxen mit im Jobsharing angestellten Ärzten bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) einen 10%igen Kooperationszuschlag erhalten.
Ein Arzt begehrte in Einzelpraxis mit Jobsharing-Angestellten für seine Praxis auf das Regelleistungsvolumen (RLV) jenen 10%igen Zuschlag, der auch einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zustehe. Ziel des Zuschlags sei nicht nur ein Nachteilsausgleich, sondern auch die Förderung der kooperativen Versorgung, die schließlich auch in Jobsharing-Praxen gelebt werde. Er verwies dabei auf die Entscheidung (L 5 KA 10/12) des Landessozialgerichts Hamburg (LSG Hamburg), bei der es seinerzeit argumentierte, dass der BAG-Zuschlag mit dem Sinn und Zweck einer Jobsharing-Praxis vereinbar sei.
Das LSG verneinte dies jedoch und schloss sich der Vorinstanz an: Bei der Berechnung des RLV seien nur Ärzte zu berücksichtigen, für die ein eigenes RLV ermittelt werden könne. Dieser Grundsatz müsse auch beim BAG-Zuschlag bedacht werden. Die Tätigkeit angestellter Ärzte im Jobsharing begründe gerade kein zusätzliches RLV, sondern werde dem anstellenden Arzt und dessen RLV zugerechnet, so dass die Arztfälle identisch mit dessen Behandlungsfällen seien. Eine Jobsharing-Praxis diene nicht dem kooperativen Zusammenwirken, sondern der Aufrechterhaltung des bestehenden Praxisumfangs. Durch den Jobsharing-Arzt solle gerade keine Ausweitung des Leistungsumfangs erfolgen. Erhielte nunmehr solch eine Einzelpraxis mit einem Jobsharing-Angestellten einen 10%igen Aufschlag, wäre dies aufgrund des Jobsharings nicht mit dieser Leistungsbegrenzung vereinbar.
Hinweis: Nachdem das LSG Hamburg damals argumentierte, dass der BAG-Zuschlag mit dem Sinn und Zweck einer Jobsharing-Praxis vereinbar sei, bedeutet dieses Urteil nun Verunsicherung. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass das Bundessozialgericht entscheiden muss. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten!
LSG Bayern, Urt. v. 16.01.2019 – L 12 KA 21/18