Aufzeichnungspflichten

Konsequenzen nicht erfasster Wareneinkäufe

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
09 Dez. 2016

Als Unternehmer sind Sie unter anderem verpflichtet, Aufzeichnungen über Ihre Wareneinkäufe zu tätigen. Unterlassen Sie es, entsprechende Rechnungen aufzubewahren oder Buchungen zu den Eingangsleistungen durchzuführen, laufen Sie Gefahr, dass das Finanzamt von Schwarzumsätzen ausgeht.

Mit der Frage, welche Befugnisse die Finanzbehörden in solchen Fällen haben, hat sich kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinandergesetzt. In dem Streitfall aus Bulgarien hatte eine Unternehmerin Waren von anderen Lieferanten gekauft. Die Waren fanden sich jedoch nicht in der Buchführung wieder. Die Finanzverwaltung ging daher davon aus, dass die Unternehmerin die Waren schwarz weiterverkauft hatte. Im Rahmen einer Prüfung setzte das bulgarische Finanzamt Umsatzsteuer für diese nicht in der Buchführung enthaltenen Warenverkäufe fest. Die Unternehmerin wehrte sich gegen diese Steuerfestsetzung mit dem Argument, dass der Sachverhalt nicht erwiesen sei.

Der EuGH hielt das Vorgehen der bulgarischen Finanzverwaltung dagegen für rechtmäßig. Finden sich in der Buchführung keinerlei Dokumente über einen Wareneinkauf, kann die Finanzverwaltung die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen. In diesem Fall war außerdem beachtlich, dass die Finanzverwaltung durch Nachprüfung bei den Lieferanten nachweisen konnte, dass die Waren tatsächlich an die Unternehmerin geliefert worden waren.

Hinweis: Der Fall entspricht der gängigen Praxis deutscher Finanzämter. Bei Mängeln in der Buchführung erfolgen regelmäßig Hinzuschätzungen von Umsätzen. Die Finanzämter unterstellen dabei, dass nicht alle Einnahmen in der Buchführung enthalten sind und daher Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, zu niedrig festgesetzt worden sind. Der EuGH bestätigt damit in seinem aktuellen Urteil die Praxis der deutschen Finanzverwaltung.

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