Eine voll berufstätige Hundebesitzerin aus Hessen beauftragte für das Ausführen ihres Hundes einen „Hundegassiservice“. Der Betreiber holte den Hund regelmäßig ab, führte ihn aus, versorgte ihn gegebenenfalls medizinisch und säuberte ihn. Anschließend brachte er den Hund zurück. Die Aufwendungen für diesen Service machte die Hundebesitzerin in ihrer Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.
<line xmlns:tmp="http://ez.no/namespaces/ezpublish3/temporary/">Folglich wollte sie 20 % dieser Aufwendungen von ihrer Steuerlast abgezogen wissen.</line><line xmlns:tmp="http://ez.no/namespaces/ezpublish3/temporary/">Das Bundesfinanzministerium hat das Ausführen von Hunden auch tatsächlich in seinen Katalog haushaltsnaher Dienstleistungen als begünstigt aufgenommen. Das Finanzamt hingegen kam zu dem Schluss, es handle sich hier nicht um eine begünstigte Dienstleistung, da sie nicht im Haushalt durchgeführt worden sei. Gemeinhin sind nämlich nur Aufwendungen für Dienstleistungen zum Abzug zugelassen, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt durchgeführt werden.</line>
Das Finanzgericht Hessen (FG) befand allerdings, dass dieser räumlich-funktionale Zusammenhang beim Gassigehen mit dem Hund nicht durchbrochen wird. Die Leistung diene dem Haushalt bzw. dem haushaltszugehörigen Tier und stehe deshalb in einem unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt. Der Aufwand der Hundebesitzerin war entsprechend begünstigt.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vergleichbare Fälle sollten also unter Berufung auf die Entscheidung des FG offengehalten werden. Auch bei weiteren Fragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen beraten wir Sie gern.