Ausländische Beiträge

Abzug von Altersvorsorgebeiträgen trotz steuerfreier ausländischer Einkünfte

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Nov. 2018

Altersvorsorgebeiträge können bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt werden und mindern somit die Einkommensteuer. Das gilt zumindest für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Doch im deutschen Steuerrecht gibt es einen Grundsatz, der den Abzug von Aufwendungen verbietet, sofern sie mit steuerfreien Einkünften zusammenhängen. Und das kann mitunter auch Altersvorsorgebeiträge betreffen.

In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelten Fall war einem Industriemechaniker, der für seinen Arbeitgeber in China und Brasilien gearbeitet hatte, zunächst nicht aufgefallen, dass im entsprechenden Einkommensteuerbescheid die Altersvorsorgebeiträge nicht vollständig berücksichtigt worden waren. Denn der Lohn, den er im Zeitraum seines Auslandsaufenthalts erhalten hatte, war in Deutschland steuerfrei, die mit dem Lohn korrespondierenden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung waren daher auch nicht auf seiner Jahreslohnsteuerbescheinigung dokumentiert, obwohl sie vom Arbeitgeber weiterhin in Deutschland gezahlt wurden. Erst eine Information der Rentenkasse über die tatsächlich gezahlten Beiträge machte den Angestellten darauf aufmerksam.

Nach Auffassung des FG muss das Finanzamt trotz der „Verspätung“ den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid (der nur einen Teil der Altersvorsorgebeiträge beinhaltete) noch einmal ändern. Die Altersvorsorgebeiträge wurden nachträglich zum Abzug zugelassen.

Denn - so das FG - es muss berücksichtigt werden, dass die als Sonderausgaben zulässigen Altersvorsorgebeiträge im Ausland unberücksichtigt geblieben sind. In einem solchen Fall muss das Finanzamt trotz der mit den Aufwendungen korrespondierenden steuerfreien Einkünfte die Beiträge als Sonderausgaben zum Abzug zulassen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angestellten war schließlich durch die Zahlung der Beiträge gemindert - und in Deutschland gilt bei der Festsetzung von Einkommensteuer das Leistungsfähigkeitsprinzip. Je leistungsfähiger ein Steuerpflichtiger ist, desto höher sind auch die Steuern und der Steuersatz. Der Industriemechaniker konnte sich daher nachträglich an einer schönen Steuererstattung erfreuen.

Hinweis: Der in diesem Fall aufgetretene Fehler ist systembedingt und kann daher häufig auftreten. Sie sollten also prüfen, ob auch Sie von dem Urteil betroffen sein könnten. Bei einer Angestelltentätigkeit im Ausland ist das wahrscheinlich. Bitte sprechen Sie uns im Zweifel darauf an. Wir klären, inwiefern bei Ihnen ein solcher Fall vorliegt und ob wir noch eine Änderung herbeiführen können.

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