Ausländische Einkünfte

Einkünfte im Drei-Länder-Konflikt

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
01 Dez. 2018

Offene Grenzen, zollfreier Warenverkehr, Mobilität, Flexibilität, Kapitalverkehrsfreiheit - alles Dinge, die in Europa grundsätzlich einen positiven Grundgedanken gemeinsam haben. Wenn es aber um Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung geht, hört der Spaß auf. Deswegen haben die Länder ein besonderes Interesse, Koordinierungsregeln und Datenaustauschmöglichkeiten zu schaffen, um diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Gemeinhin werden hierzu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen - vorrangig, um zu vermeiden, dass Einkünfte doppelt besteuert werden, aber natürlich auch, damit Einkünfte überhaupt besteuert werden und nicht irgendwo „verschwinden“. Mittlerweile benötigt man in unserer offenen Welt jedoch mehr als nur Regeln zwischen zwei Staaten, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) zeigt.

In dem Fall ging es um einen deutschen Angestellten, der hauptsächlich in Deutschland wohnt, in der Schweiz arbeitete und unter der Woche in Frankreich in einer Zweitwohnung wohnte. Von dieser suchte er arbeitstäglich seine Arbeitsstätte in der Schweiz auf. Das deutsche Finanzamt wollte sein Arbeitseinkommen besteuern. Eigentlich waren die Einkünfte in Deutschland steuerfrei, weil in dem DBA mit der Schweiz vereinbart war, dass solche Einkünfte in der Schweiz besteuert werden. Doch die Schweiz besteuerte seine Einkünfte nicht. In diesem Fall soll eine im Einkommensteuergesetz verankerte Rückfallklausel greifen, so dass das Besteuerungsrecht wieder Deutschland zufällt. Diese Klausel wurde eingeführt, damit die Einkünfte überhaupt irgendwo besteuert werden.

Der Grund für die Nichtbesteuerung in der Schweiz bestand jedoch darin, dass die Schweiz mit Frankreich ebenfalls ein DBA getroffen hat. Demnach waren die Einkünfte aufgrund einer Grenzgängerregelung in Frankreich zu versteuern. Frankreich besteuerte die Einkünfte auch, der Angestellte zahlte also Lohnsteuer.

Zumindest in einem solchen Fall, in dem tatsächlich eine Besteuerung stattfindet, so das FG in seinem Urteil, und in dem mit allen in dieser Konstellation beteiligten Ländern DBA abgeschlossen wurden, darf Deutschland nicht noch einmal besteuern.

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