Ausländische Gesellschaft

Kürzung der Gewerbesteuer, wenn der Geschäftsführer im Inland lebt?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
30 Mai 2019

Bei der Gewerbesteuer gibt es sogenannte Hinzurechnungen und Kürzungen. Durch diese wird der vorher ermittelte Gewerbeertrag angepasst. So sind zum Beispiel Gewinne aus Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft zu kürzen, damit sie nicht doppelt der Gewerbesteuer unterworfen werden. Oder Gewinne aus einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die ihre Erträge größtenteils aus einer aktiven Tätigkeit erzielt. Was gilt aber für eine ausländische Gesellschaft, deren Geschäftsführer in Deutschland wohnt? Darüber musste das Finanzgericht Hessen (FG) unlängst urteilen.

Eine GmbH war Alleingesellschafterin einer belgischen Personengesellschaft (BVBA), die steuerlich allerdings wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Der alleinige Geschäftsführer und Prokurist lebte ausschließlich in Deutschland. Die BVBA ging keiner aktiven Tätigkeit nach. Sie war an einer mexikanischen Kapitalgesellschaft (CV) beteiligt. Die CV schüttete 2009 ihren im Vorjahr erzielten Gewinn an die BVBA und die BVBA diesen dann an die GmbH aus. Der GmbH-Geschäftsführer war der Ansicht, dass dieser Gewinn gekürzt werden müsse, weil er aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft herrühre.

Das FG lehnte eine Kürzung des Gewerbeertrags aufgrund der Ausschüttung einer ausländischen Gesellschaft zwar ab, weil die Voraussetzung, dass sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung in einem anderen EU-Staat liegen müssen, nicht erfüllt war. Vielmehr befand sich die Geschäftsleitung in Deutschland, wo der alleinige Geschäftsführer und Prokurist seinen Wohnsitz hatte. Zudem sprach auch der Umstand, dass sich die BVBA wirtschaftlich auf die Verwaltung ihrer eigenen Beteiligungen beschränkte, dafür, dass der maßgebliche geschäftliche Wille im Inland gebildet wurde.

Daher konnte der Gewerbeertrag aufgrund einer anderen Rechtsnorm gekürzt werden, die sich auf inländische Kapitalgesellschaften bezieht. Nach Ansicht des FG zählen hierzu nämlich nicht nur in Deutschland gegründete Kapitalgesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung, sondern auch im Ausland gegründete Gesellschaften (wie die BVBA), die mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind und deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet.

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