Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) hat kürzlich erklärt, welche Besteuerungsregeln unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger bei ausländischen Kapitaleinkünften beachten müssen.
Das FinMin weist darauf hin, dass deutsche Kapitalanleger die ausländischen Quellensteuern, die auf ihre ausländischen Kapitalerträge entfallen, auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen lassen können. Die Anrechnung ist allerdings auf die Höhe der hierzulande anfallenden Abgeltungsteuer begrenzt.
Hinweis: Bis 2008 nahmen noch die Finanzämter die Anrechnung ausländischer Quellensteuer über die Einkommensteuerfestsetzung vor. Seit 2009 rechnen in der Regel die Kreditinstitute die ausländische Steuer direkt an.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird das Besteuerungsrecht für ausländische Kapitaleinkünfte grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers zugewiesen. Welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und welche ausländischen Steuern aus dem jeweiligen Quellenstaat anrechenbar sind, geht aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen hervor.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine Übersicht über die nationalen Quellensteuersätze des jeweiligen Landes, die höchstens anrechenbare und die eventuelle fiktive anrechenbare Quellensteuer veröffentlicht. Interessierte Anleger können diese Übersicht auf www.bzst.de (unter Steuern international/Ausländische Quellensteuer) abrufen.
In einem weiteren Teil der Weisung erläutert das FinMin, wie Kapitalanleger ihre ausländischen Kapitalerträge in der deutschen Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Hinweis: Die Eintragungsgrundsätze sind mitunter komplex, so dass Anleger in diesem Punkt auf die Unterstützung ihres steuerlichen Beraters zurückgreifen sollten. Im Privatvermögen erwirtschaftete Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Kapitalanlagen müssen häufig auf der Anlage KAP erklärt werden, in Ausnahmefällen ist jedoch auch die Anlage AUS erforderlich (z.B. bei Gesellschafterfremdfinanzierungen und gestalterischen Back-to-Back-Finanzierungen).
Weiter weist das FinMin darauf hin, dass der Anleger bei ausländischen Kapitalanlagen eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat und gegenüber dem Finanzamt die Höhe der ausländischen Einkünfte und ausländischen Quellensteuer durch entsprechende Bescheinigungen nachweisen muss.