Als „Quellensteuer“ bezeichnet man eine Steuer, die direkt an der Quelle der Auszahlung von der Leistungsvergütung abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wird. Sie fällt beispielsweise auf das Honorar eines deutschen Künstlers an, der im Ausland auftritt, und wird direkt vom Veranstalter an das ausländische Finanzamt abgeführt. Der Künster kann die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen später wieder auf seine deutsche Einkommensteuerschuld anrechnen.
Welche Voraussetzungen das sind, lässt sich am Fall einer deutschen Künstlerin aufzeigen, die im EU-Ausland als DeeJane aufgetreten war: Ihr Auftraggeber hatte einen Teilbetrag ihrer vertraglich vereinbarten Honorare einbehalten, um die ausländische Quellensteuer zu bezahlen. Da sie hierfür aber nur zum Teil geeignete Nachweise der ausländischen Finanzverwaltung vorlegen konnte, setzte das Finanzamt die vereinbarten Honorare in voller Höhe als Betriebseinnahmen an.
Hinweis: Als Nachweis geeignet wäre beispielsweise ein Bescheid der ausländischen Finanzverwaltung über die Festsetzung der Quellensteuer oder eine Quittung der ausländischen Finanzverwaltung über die Zahlung - gegebenenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche.
Mehr noch: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ließ auch keinen Abzug der Quellensteuer als Betriebsausgabe zu. Denn damit sind ja ausländische Einkommensteuern bezahlt worden und Steuern auf das Einkommen sind in Deutschland vom Abzug ausgeschlossen. Die Klage ging also verloren.
Hinweis: Dennoch bleibt es spannend. Nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde will sich der Bundesfinanzhof den Fall noch einmal genauer anschauen. Wir informieren Sie wieder.