Auslandskindergeld

Volles Kindergeld trotz vorrangigen Anspruchs im EU-Ausland

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
02 Nov. 2018

Innerhalb der EU existieren zahlreiche Bestimmungen, die Regelungen für den Fall treffen, dass Wohnsitz und Arbeitsplatz in unterschiedlichen Ländern liegen. So ist es in den Ländern der EU zum Beispiel so, dass vorrangig das Land, das die Einkommensteuer aus einer Tätigkeit erhält, auch das Kindergeld zahlt. Der Wohnsitz des Kindes oder der Eltern ist dabei zunächst unerheblich. Nur wenn das Kindergeld im Wohnsitzstaat höher ist als im Tätigkeitsstaat, zahlt jener noch die Differenz - das sogenannte Differenzkindergeld.

Beispiel: Ein verheirateter Angestellter arbeitet in Belgien, seine nichterwerbstätige Frau und seine beiden Kinder leben in Deutschland. Belgien hätte 2017 für die ersten zwei Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt rund 320 € pro Monat gezahlt, in Deutschland hätte das Kindergeld für beide Kinder insgesamt 384 € betragen. In diesem Beispiel erhält der Angestellte 320 € Kindergeld aus Belgien und 64 € Differenzkindergeld aus Deutschland.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte ein Angestellter, dessen Familienverhältnisse sich ähnlich wie im genannten Beispiel gestalteten, zwar seit 2009 in einem EU-Land gearbeitet, allerdings während der gesamten Zeit in Deutschland das volle Kindergeld für seine Kinder erhalten. Im Ausland hatte er keinen Antrag auf Kindergeld gestellt und auch kein Kindergeld erhalten. Die Familienkasse verlangte dennoch fast das gesamte Kindergeld zurück und wollte dem Angestellten nur das Differenzkindergeld belassen.

Doch - so das FG - auch wenn die diesbezügliche Koordination zwischen den EU-Ländern gut ist, geht aus den innergemeinschaftlichen Regelungen nicht hervor, ob tatsächlich auch ein Anspruch auf Kindergeld in dem EU-Land bestand. Möglicherweise konnte dieser Anspruch nur durch einen Antrag realisiert werden. Daher urteilte das FG im Sinne des Vaters, der niemals einen Antrag auf Kindergeld in dem EU-Land gestellt hatte und nunmehr das zurückgeforderte Kindergeld doch nicht zurückzahlen musste.

Hinweis: Sie erkennen sich in dem Fall wieder? Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Kindergeld. Denn in Deutschland gehört das Kindergeld in den Bereich des Einkommensteuerrechts. Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Sie ganz konkret beraten können.

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