Auslandstätigkeit des Ehepartners

Verlegter Lebensmittelpunkt in Entwicklungsland ist nicht glaubhaft

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
06 Okt. 2015

Im Zuge einer doppelten Haushaltsführung dürfen Arbeitnehmer die Kosten ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort mit bis zu 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Nimmt ein Ehepartner eine Arbeitsstelle im Ausland an, scheint es aus steuerlicher Sicht verlockend, den gemeinsamen Lebensmittelpunkt steuerlich im Ausland zu erklären, so dass die bisherige Hauptwohnung in Deutschland zur Zweitwohnung wird und die dortigen Wohnungskosten als Zweitwohnungskosten absetzbar sind. Eheleute aus Hessen sind mit diesem Versuch jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gescheitert.

Im Urteilsfall war die Ehefrau für drei Jahre beruflich in ein Entwicklungsland entsendet worden und hatte dort eine großzügige Wohnung bezogen. In Deutschland besaßen die Eheleute ein Zweifamilienhaus, die Wohnung im Erdgeschoss bewohnten sie selbst; der Ehemann betrieb dort zudem seine GmbH. In der deutschen Einkommensteuererklärung gab der Mann an, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Auslandswohnung seiner Frau verlegt hatte, so dass die inländische Wohnung zur Zweitwohnung am Beschäftigungsort geworden sei und Kosten von 12.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab, da die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland nicht glaubhaft war. Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzgericht den Lebensmittelpunkt zuvor zu Recht im Inland verortet. Hierfür sprach, dass sich der Ehemann im Streitjahr lediglich an 18 Tagen in der ausländischen Wohnung aufgehalten hatte. Für einen Lebensmittelpunkt in Deutschland sprach zudem, dass die Eheleute sich über die Weihnachtsfeiertage in Deutschland aufgehalten hatten. Nach Ansicht des BFH entsprach es zudem nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eheleute ihren Lebensmittelpunkt bei einer vorübergehenden Entsendung eines Ehepartners in ein Entwicklungsland sofort dorthin verlegen.

Hinweis: Für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung insbesondere die Dauer der Aufenthalte sowie die Ausstattung und Größe der Wohnung maßgeblich. Erhebliches Gewicht hat zudem die Frage, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Deshalb muss der Arbeitnehmer gegenüber Finanzämtern und Steuergerichten regelmäßig nachweisen, welche sozialen Kontakte oder Vereinsaktivitäten er an welchem Ort pflegt. Von dem Versuch, den Lebensmittelpunkt an einem ausländischen Ort zu „konstruieren“, sollte abgesehen werden.

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