Zivilrechtlicher Verzicht auf Arztsitz ist für Zulassungsausschuss bindend
Die Zulassungsgremien sind an zivilrechtlich vereinbarte Verträge und entsprechende zivilrechtliche Entscheidungen gebunden. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) klarge-stellt. Ein Radiologe aus Mecklenburg-Vorpommern kann daher seinen in eine Berufsausübungsge-meinschaft (BAG) eingebrachten Arztsitz nicht zurückfordern.
Der Arzt hatte sich verpflichtet, auf den Arztsitz im Falle seines Ausscheidens aus der BAG zu verzich-ten und ihn "zu Gunsten der Gesellschaft" ausschreiben zu lassen. Seinen Antrag auf Neuausschrei-bung zog der Radiologe jedoch entgegen seiner eingegangenen Verpflichtung wieder zurück. Die BAG klagte dagegen und bekam Recht. Der Berufungsausschuss stellte daraufhin auf Antrag der BAG das Ende der Zulassung des Radiologen fest und schrieb den Sitz neu aus. Zwar bewarb sich der ausgeschiedene Radiologe erneut um den Sitz, die Zulassungsgremien folgten jedoch dem Vor-schlag der BAG.
Weitere Klagen des Radiologen blieben erfolglos. Der BSG-Vertragsarztsenat wies nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Radiologen ab.
BSG, Urt. v. 3.8.2016 - B 6 KA 10/16 B