Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften können entweder eine steuerpflichtige Dividende darstellen, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern ist, oder eine vollständig steuerfreie Einlagenrückgewähr. Letztere liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft die Ausschüttung nicht aus Gewinnen speist, die sie erwirtschaftet hat, sondern aus historischen Einlagen der Gesellschafter finanziert.
Die Quelle der Ausschüttung hat also für den Gesellschafter unmittelbare steuerliche Relevanz; leider ist es einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in der Regel aber nicht möglich zu erfahren, ob es sich um eine Gewinnausschüttung oder um eine Einlagenrückgewähr handelt. Zu diesem Zweck sieht das amtliche Muster einer Steuerbescheinigung vor, dass auf der zu jeder Ausschüttung auszuhändigenden Steuerbescheinigung der Betrag der Einlagenrückgewähr zu vermerken ist.
Für ausländische Kapitalgesellschaften gilt dieses amtliche Muster nicht. Da aber auch ausländische Kapitalgesellschaften Einlagen an ihre Gesellschafter zurückzahlen können, stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Das Körperschaftsteuergesetz sieht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im EU-Ausland vor, dass diese die Feststellung der Einlagenrückgewähr beim deutschen Finanzamt beantragen müssen.
Wie dieser Antrag auszusehen hat und welche Schwierigkeiten es dabei gibt, ist in der jüngeren Vergangenheit unter Steuerberatern vehement diskutiert worden. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben nun zumindest eine Frage geklärt: Danach muss ein Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr bis zum Ende des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr der Ausschüttung folgt. Anträge, die danach eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, eine Fristverlängerung soll nicht möglich sein.
Hinweis: Sind Sie Gesellschafter oder Aktionär einer im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft, sollten Sie bei jeder Ausschüttung hinterfragen, ob es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt und ob zeitnah ein Antrag auf entsprechende gesonderte Feststellung gestellt worden ist. Für Kapitalgesellschaften in einem Drittland gibt es bislang kein entsprechendes Verfahren - hier bleibt eine Einlagenrückgewähr nach wie vor umstritten.