Ausschüttungen

Zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Okt. 2017

Bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft muss fein säuberlich unterschieden werden, ob es sich um eine Gewinnausschüttung handelt oder um eine Rückgewährung historischer Einlagen (steuerliches Einlagekonto) der Gesellschafter. Stehen beide „Töpfe“ für eine Ausschüttung zur Verfügung, bestimmt das Gesetz die Reihenfolge dahingehend, dass immer zuerst der Gewinn als ausgeschüttet gilt.

Beispiel: Eine GmbH hat ein steuerliches Einlagekonto von 30.000 € und einen ausschüttbaren Gewinn von 40.000 €. Die GmbH schüttet 50.000 € aus.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird die tatsächlich erfolgte Ausschüttung also zunächst zwingend aus dem ausschüttbaren Gewinn gespeist. Erst danach - hier in Höhe von 10.000 € - darf das steuerliche Einlagekonto vermindert werden. Der Unterschied in der Verwendung hat weitreichende Folgen beim Gesellschafter: Ausschüttungen in Form einer Einlagenrückgewähr (aus dem steuerlichen Einlagekonto) muss er nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern; sie werden vielmehr mit den Anschaffungskosten der Anteile verrechnet. Dies ist ein klarer Vorteil für ihn.

Neben der Tatsache, dass das steuerliche Einlagekonto stets als letztes für eine Ausschüttung als verwendet gilt, ergibt sich aber noch ein weiteres Problem: Es kommt nämlich nicht auf den Bestand der Einlagen zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses, sondern auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an.

Beispiel: Es gelten die Angaben wie oben, allerdings betrug der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres 0 €. Der Bestand von 30.000 € ergab sich durch eine Einlage der Gesellschafter in die Kapitalrücklage im Februar des laufenden Jahres. Die Ausschüttung in Höhe von 50.000 € kann also tatsächlich vorgenommen werden, da Gewinne in Höhe von 40.000 € existieren und eine Kapitalrücklage von mindestens 30.000 €. Anders als im Grundfall muss der Gesellschafter aber die vollen 50.000 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern, denn zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres bestand kein steuerliches Einlagekonto.

Gegen diese Technik wendete sich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg jüngst eine GmbH mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt. Sie verlor jedoch.

Hinweis: Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Bitte achten Sie bei Ausschüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, stets darauf, dass dies in der Steuerbescheinigung unmissverständlich ausgewiesen ist.

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