Gemeinden sind nach dem Finanzverwaltungsgesetz dazu berechtigt, an Außenprüfungen der Finanzämter teilzunehmen, sofern das geprüfte Unternehmen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält (oder Grundbesitz hat) und die Prüfung im Gemeindegebiet erfolgt.
Hinweis: Um von diesem Teilnahmerecht Gebrauch zu machen, haben viele Gemeinden in den letzten Jahren eigene Gewerbesteuer-Prüfdienste eingerichtet. Sie überprüfen im Rahmen der Außenprüfungen häufig schwerpunktmäßig die zutreffende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Gemeinden selbst nicht dazu ermächtigt sind, gegenüber dem Gewerbebetrieb die Prüfungsteilnahme eines Gemeindebediensteten anzuordnen. Das Recht zur Teilnahme wird den Gemeinden allerdings durch die Prüfungsanordnung des Finanzamts eingeräumt. Gegen diese Anordnung kann sich der zu prüfende Betrieb im Rahmen einer Anfechtung wenden.
Der BFH weist in seinem Urteil weiter darauf hin, dass der Schutz des Steuergeheimnisses einer Gemeindeteilnahme in der Regel nicht entgegensteht, sofern sich geprüfter Gewerbebetrieb und Gemeinde im Wirtschaftsleben nicht als Konkurrenten (im gleichen Betätigungsfeld) gegenüberstehen. Der Gemeindebedienstete unterliegt als Amtsträger zudem selbst dem Steuergeheimnis. Eine Verletzung würde dienst- und strafrechtlich sanktioniert werden.