Außergewöhnliche Belastung

Auch lesbische Paare können Ausgaben für künstliche Befruchtung absetzen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Feb. 2018

Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau können auch dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Frau in einer gleich-geschlechtlichen Partnerschaft lebt. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte eine lesbische unfruchtbare Frau aus Nordrhein-Westfalen, die sich im Jahr 2011 in einer Klinik in Dänemark einer In-vitro-Fertilisation (Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle in einem Labor mit Übertragung in die Gebärmutter) unterzogen hatte. Die Befruchtung erfolgte „heterolog“ (unter Verwendung von Samenzellen eines Dritten) und verursachte Kosten von insgesamt 8.500 €, die von der Frau als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden.

Das Finanzgericht Münster lehnte einen Kostenabzug zunächst ab und verwies darauf, dass die Kinderlosigkeit nicht nur Folge der krankheitsbedingten Unfruchtbarkeit gewesen sei, sondern auch darin begründet liege, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe. Der BFH ließ dieses Argument im Revisionsverfahren jedoch nicht gelten und erkannte die Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Nach Ansicht der Bundesrichter ist für den steuerlichen Abzug allein maßgeblich, dass die Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang steht. Kosten für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung dürften daher als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen entsprächen. Dies war vorliegend der Fall, weil die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der in Dänemark vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Zudem nahm der BFH an, dass bei der Frau eine Zwangslage zur Umgehung der vorhandenen Sterilität bestanden hatte - eine solche darf nach Gerichtsmeinung auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden.

BFH, Urt. v. 05.10.2017 – VI R 47/15

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