Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für die Adoption eines Kindes sind nicht abziehbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Okt. 2015

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Kosten für die Adoption eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Zwar hatte der VI. Senat des BFH in einem Vorlagebeschluss aus 2013 die Absicht bekundet, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und kinderlosen Ehepaaren künftig einen Abzug von Adoptionskosten zuzugestehen, wenn sie eine künstliche Befruchtung aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ablehnen. In einem neuen Urteil aus 2015 hat der Senat jedoch eine Kehrtwende gemacht und das bisherige Abzugsverbot bestätigt, so dass Adoptiveltern steuerlich weiterhin leer ausgehen.

Im Entscheidungsfall konnte ein Ehepaar aufgrund einer primären Sterilität keine leiblichen Kinder bekommen. Da es künstliche Befruchtungsmethoden ablehnte, entschied es sich für die Adoption eines Kindes und machte die Kosten von 8.500 € als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Der VI. Senat lehnte einen Kostenabzug ab und erklärte, dass Adoptionskosten im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners nach wie vor keine abziehbaren Krankheitskosten sind. Die Adoption kann einer medizinischen Leistung nicht gleichgestellt werden, da sie in erster Linie der Fürsorge elternloser und verlassener Kinder dient. Würde eine Adoption als medizinisch indizierte Heilbehandlung angesehen werden, würde ein Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt, das die Krankheit der Adoptiveltern lindern soll.

Weiter betonte das Gericht, dass Adoptionskosten auch nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sind, da der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage beruht, sondern auf einer freiwilligen Entscheidung der Adoptiveltern.

Hinweis: Steuerlich abziehbar sind jedoch Kosten, die bei einer künstlichen Befruchtung entstehen, sofern diese nach den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung vorgenommen wird. Ein Abzug ist nach geänderter BFH-Rechtsprechung auch bei einer anonymen Samenspende möglich. Nicht abziehbar sind Befruchtungskosten jedoch, wenn zuvor eine freiwillige Sterilisation stattgefunden hat.

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