Wenn die Kosten für einen Kuraufenthalt nicht komplett durch Versicherungserstattungen gedeckt werden können, lassen sich die selbstgetragenen Kostenteile später als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Die Finanzämter erkennen die Kosten allerdings nur an, wenn die medizinische Notwendigkeit der Kur nachgewiesen werden kann. Hierfür muss der Steuerzahler ein Attest von einem Amtsarzt oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorlegen, welches bzw. welche vor dem Beginn der Kur ausgestellt worden ist.
Hinweis: Ein nachträglich erstelltes Attest oder eine bloße Verordnung des Hausarztes reicht zur steuerlichen Anerkennung von Kurkosten nicht aus. Somit müssen sich Steuerzahler unbedingt vor Kurantritt um die entsprechenden Nachweise bemühen.
Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen ist ferner, dass die Maßnahme der ärztlichen Kontrolle unterlag. Bei stationären Kuren in einer Kurklinik wird diese Voraussetzung von den Finanzämtern als erfüllt angesehen und muss vom Steuerzahler nicht gesondert nachgewiesen werden. Anders bei ambulanten Kuren, bei denen der Steuerzahler privat in einem Hotel oder einer Pension wohnt. In diesen Fällen sollte ein schriftlicher Kurplan vorgelegt oder regelmäßige Besuche beim Kurarzt nachgewiesen werden können.
Hinweis: Hat der Steuerzahler die notwendigen Nachweise für den Kostenabzug erbracht, erkennt das Finanzamt folgende selbstgetragene Kosten als außergewöhnliche Belastungen an: Kurtaxe vor Ort, Gebühren für ärztliche Atteste, Kosten für Bäder oder Massagen, Ausgaben für den Klinik- oder Hotelaufenthalt, die der Patient selbst übernehmen muss, Kosten der An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Kosten für die Verpflegung können abgesetzt werden, allerdings nur mit den Verpflegungspauschalen abzüglich einer sogenannten Haushaltsersparnis von 20 %.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 21.07.2017