Auszahlung an Erben

Einmaliges Sterbegeld aus Pensionskasse muss versteuert werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Juni 2020

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen müssen nach dem Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte versteuert werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist danach auch ein einmaliges Sterbegeld aus einer Pensionskasse einkommensteuerpflichtig.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall war der Sohn des Klägerehepaars 2012 verstorben. Dessen ehemaliger Arbeitgeber hatte ihm zu Lebzeiten eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse eingerichtet (Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht). Die Beiträge hierfür wurden als steuerfrei behandelt.

Als versicherte Person sowie Bezugsberechtigter war der Sohn eingesetzt. Für seinen Todesfall bezugsberechtigt waren die Hinterbliebenen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Nach einer Anlage zum Versicherungsschein waren als Hinterbliebene der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, ersatzweise die Kinder oder der überlebende Lebensgefährte des Verstorbenen zu verstehen. Hinterbliebene in diesem Sinne gab es beim Tod des Sohnes aber nicht.

Die Pensionskasse teilte daher den Eltern als Erben mit, dass eine „versicherte Leistung“ von 8.000 € ausgezahlt werde. Das Finanzamt setzte dieses Sterbegeld als sonstige Einkünfte im Einkommensteuerbescheid der Eltern an. Diese klagten dagegen und vertraten den Standpunkt, dass die Leistungen der Pensionskasse in den Nachlass fielen und daher nicht einkommensteuerpflichtig seien.

Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die Klage abgewiesen hatte, zogen die Eheleute vor den BFH. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil zwar auf und verwiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG zwecks Klärung weiterer Sachverhaltsfragen, signalisierten aber - für den Fall der gleichbleibenden Sachlage - grünes Licht für die Besteuerung des Sterbegeldes. Sie verwiesen darauf, dass eine steuerpflichtige Leistung einer Pensionskasse vorliege. Dass die Eltern das Sterbegeld nicht als Bezugsberechtigte, sondern als Miterben erhalten hätten, stehe einer Besteuerung nicht entgegen.

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