Volljährige Kinder können ihren Eltern bis zu ihrem 25. Geburtstag einen Kindergeldanspruch vermitteln, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden. Ohne zeitliche Begrenzung besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und diese Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. In diesen Fällen kann ein Kindergeldanspruch sogar bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern bestehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der Mutter einer volljährigen autistischen Tochter infolge einer mangelnden Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung kein Kindergeld gezahlt werden darf. Im Entscheidungsfall hatte die Mutter durch eine Bescheinigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zwar nachgewiesen, dass ihre Tochter unter einer Autismus-Spektrum-Störung litt und einen Behinderungsgrad zwischen „50 bis 80“ aufwies. Die Familienkasse hatte eine Kindergeldzahlung aber abgelehnt, da die Mutter einer Untersuchung durch einen Amtsarzt nicht zugestimmt hatte und somit nicht aufklärbar war, ob das Kind aufgrund der Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
Das Finanzgericht München (FG) bestätigte diese Entscheidung, weil die Mutter es im Gerichtsverfahren ebenfalls abgelehnt hatte, das Kind durch einen gerichtlich beauftragten ärztlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Nach Ansicht der Finanzrichter war es daher nicht möglich, zusätzliche Erkenntnisse über die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt zu gewinnen.
Der BFH stützte die Entscheidung des FG. Demnach muss feststehen, dass die Behinderung ursächlich dafür ist, dass dem Kind die Fähigkeit zum Selbstunterhalt fehlt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit des Kindes auf dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen erscheint. Diese besonderen Umstände hatte das FG vorliegend jedoch nicht aufklären können, weil die Mutter eine Untersuchung des Kindes abgelehnt hatte.
Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Eltern ihren Mitwirkungspflichten nachkommen und ärztliche Untersuchungen zulassen müssen, um einen Kindergeldanspruch aufgrund der Behinderung ihres Kindes zu erlangen. Wer seine Mitwirkung verweigert, muss mit einer abschlägigen Entscheidung der Familienkassen und Gerichte rechnen.