Autorenleistungen

Sind Umsätze aus der Erstellung von Lehrbriefen steuerfrei?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
15 März 2018

Zu der Frage, ob Autorenleistungen zur Erstellung von Lehrbriefen für ein Fernlehrinstitut umsatzsteuerfrei sind, hat sich kürzlich das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) geäußert.

In diesem Fall ging es um ein Fernlehrinstitut, das Lehrbriefe als Fernlehrmaterial für den Fernunterricht einsetzt. Es war hier die Frage zu klären, ob die Autorenleistung zur Erstellung dieser Lehrbriefe umsatzsteuerfrei ist. Nach Auffassung des FinMin dient die bloße Erstellung von Lehr- und Lernmaterial nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck und ist somit umsatzsteuerpflichtig. Die umsatzsteuerpflichtige Behandlung der reinen Autorenleistung zur Erstellung von Lehrbriefen sei vergleichbar mit der Umsatzsteuerpflicht der Autorenleistung von „normalen“ Lehrbüchern. Auch diese Autorenleistungen seien umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht unmittelbar dem Schulunterricht dienten.

Das heißt, es dienen nur solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die diesen nicht nur (mittelbar) ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Das treffe zwar auf die Erbringung des Fernunterrichts durch das Fernlehrinstitut zu, nicht jedoch auf die Erstellung der dafür verwendeten Lehrbriefe. Im Gegensatz dazu könnten Autorenleistungen gegenüber einer Schule dann umsatzsteuerfrei sein, wenn der Lehrer zu den Fernschülern Kontakt habe, zum Beispiel durch die Hausaufgabenbetreuung im Rahmen eines Fernlehrgangs. In diesem Fall dient seine Leistung unmittelbar dem Schulunterricht und ist somit umsatzsteuerfrei.

Hinweis: Als Übergangslösung wird es zur Vermeidung steuerlicher Härten für Leistungen der Autoren von Lehrbriefen, die bis zum 31.12.2017 an Bildungseinrichtungen erbracht werden, jedoch nicht beanstandet, wenn die bloße Erstellung von Lehrbriefen als umsatzsteuerfrei behandelt wird.

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