BahnCard

Umsatzsteuerliche Behandlung der Zuscheidungsbeträge

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
21 Juli 2016

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung der BahnCard Stellung genommen. Mit dem Kauf einer BahnCard erwirbt der Kunde den Anspruch, ein Jahr lang Fahrscheine der Deutschen Bahn AG und der kooperierenden Beförderungsunternehmen - wie zum Beispiel Privatbahnen und Verkehrsverbünde - zu einem ermäßigten Fahrpreis lösen zu können.

Der Verkauf der BahnCard erfolgt durch die Deutsche Bahn selbst. Sie tritt dabei im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko auf. Mit den kooperierenden Beförderungsunternehmen bestehen gesonderte Vereinbarungen. Diese verpflichten sich vertraglich gegenüber der Deutschen Bahn, die BahnCard anzuerkennen und dem Inhaber ermäßigte Fahrscheine auszugeben.

Die ermäßigte Abgabe der Fahrkarten an die BahnCard-Kunden führt bei den Kooperationspartnern zu Einnahmeausfällen. Dafür zahlt ihnen die Deutsche Bahn einen Ausgleich (sog. Zuscheidungsbeträge). Diese Gelder richten sich nach den tatsächlich in Anspruch genommenen Fahrpreisminderungen. Die Zahlungen im Rahmen der Zuscheidungsbeträge unterliegen nach Auffassung der OFD der Umsatzsteuer und sind - wie die BahnCard selbst - mit 19 % zu versteuern.

Bemerkenswert ist dabei, dass die Leistung der Kooperationspartner gegenüber den Fahrgästen gegebenenfalls nur mit 7 % zu versteuern ist, wenn es sich um eine Beförderung im Nahverkehr handelt.

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