Das Umsatzsteuergesetz enthält eine auf den ersten Blick etwas exotische Vorschrift: Bei der Abtretung von Forderungen haftet der Abtretungsempfänger für die in den Forderungen enthaltene Umsatzsteuer. Diese Haftung betrifft vor allem Banken.
Beispiel: Unternehmer U tritt sämtliche Kundenforderungen als Sicherheit für ein Darlehen an seine Hausbank ab. Als das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät, zieht die Bank die noch ausstehenden Forderungen ein.
Da U die Kundengelder nicht selbst erhält, kann er die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Und das Finanzamt kann die Steuer nicht bei ihm vollstrecken. In diesem Fall greift die Haftung der Bank: Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer, die in den eingezogenen Forderungen enthalten ist und also von der Bank vereinnahmt wurde, durch Haftungsbescheid einfordern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Bankenhaftung für die Umsatzsteuer auch bei Überziehungskrediten greifen kann, ohne dass die Bank das Geld selbst einzieht. In dem Streitfall hatte eine Bank die Überziehung eines Girokontos geduldet. Es gab keine ausdrückliche Kreditlinie oder Überziehung, die dem Kunden eingeräumt worden wäre. Auf dem Konto gingen laufend Einnahmen des Unternehmers ein. Von diesem Konto entrichtete er unter anderem monatliche Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank auf ein Darlehenskonto.
Nach Auffassung des BFH reicht dies aus, um eine Bankenhaftung auszulösen. Die Bank muss das Geld nicht selbst vereinnahmen - der Geldeingang auf dem Konto reicht aus. Eine Einziehung durch die Bank ist für die Haftung also nicht erforderlich.